Thüringer Reitrecht

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- Recht & Unrecht -


Definition Reitrecht

Unter Reitrecht werden in der Regel die gesetzlichen Grundlagen des Reitens und Fahrens in der freien Natur verstanden. Für die Teilnahme am Straßenverkehr gilt, dass das Reiten und bespannte Fahren auf öffentlichen Straßen generell erlaubt ist. Dabei gelten für Reiter und Fahrer die Vorschriften die Straßenverkehrsrechts.

In der Bundesrepublik Deutschland ist das generelle Reitrecht im Bundes-Waldgesetz und im Bundes-Naturschutzgesetz geregelt. Beide Gesetze geben den Bundesländern die Möglichkeit der genauen gesetzlichen Bestimmung der rechtlichen Grundlagen des Reitens in Wald und Flur.

Gesetze betreffend das Reitrecht

Bundesgesetz

Das Bundes-Waldgesetz (BWaldG) vom 2. Mai 1975 regelt:

§ 14 Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstuschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers einschränken und andere Benutzungsgesetze ganz oder teilweise :dem Betreten gleichstellen.

Das Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSChG) vom 20. Dezember 1976 regelt:

§ 27 Betreten der Flur

(1) Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutze der Erholungsuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.


Ein einheitliches Bild zeigt sich bei der „Pferdesteuer“. Eine solche gibt es in ganz Deutschland nicht.

Reitwege und Reitrecht in Thüringen

Wenn der Reiter die Reitanlage verlässt, befindet er sich regelmäßig nicht auf einem ausgeschilderten Reitweg. Zunächst sind oft öffentliche Straßen zu passieren. Hierbei unterliegen Reiter und Pferd der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach der StVO sind Haus- und Stalltiere, die zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führen können, auf der Straße nicht erlaubt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sie von einer geeigneten Person begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken kann (§ 28 Abs. 1 StVO). Der Reiter trägt daher die Verantwortung dafür, dass er sein Pferd genügend unter Kontrolle hat und ein nicht verkehrssicheres Pferd nicht auf der Straße reitet. Nehmen nun Pferd und Reiter am Straßenverkehr teil, so gelten gem. § 28 Abs. 2 StVO die für den gesamten Straßenverkehr einheitlich feststehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß.

Das bedeutet, dass auf öffentlichen Straßen grundsätzlich auf der rechten Seite zu reiten ist und dass allgemeine Verkehrsschilder auch von Reitern beachtet werden müssen. In bestimmten Gefahrensituationen ist es erforderlich, dass der Reiter absteigt und sein Pferd an der gefährlichen Stelle vorbeiführt. Es stellt sich die Frage, ob der Reiter dann mit dem Pferd auf den Gehweg, den Radweg oder den gemeinsamen Geh- und Radweg ausweichen kann. Gem. § 41 StVO handelt es sich bei diesen Wegen um so genannte „Sonderwege“. Die Sonderwege dürfen nur von den für sie bestimmten Verkehrsteilnehmern genutzt werden. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen. Dies bedeutet, dass der Reiter, der sein Pferd führt, dieses grundsätzlich auf der Straße tun muss, da ein Pferd, ob geritten oder geführt, weder auf einem Radweg noch auf einem Gehweg zugelassen ist.

Das Gleiche gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Reiter den Bereich der öffentlichen Straße verlässt. Soweit der Reiter sich auf öffentlichen Feldwegen bewegt, gilt auch hier die Straßenverkehrsordnung mit der Folge, dass der Reiter das Pferd auf diesen Wegen reiten und führen darf.


Für Thüringen gilt:

Feld und Flur

Reiten ist grundsätzlich auf privaten Wegen erlaubt, wenn es nicht ausdrücklich verboten ist. Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet.

Wald

Hier ist das Reiten nur auf besonders gekennzeichneten Wegen gestattet.

Fahren

Es gelten die gleichen Einschränkungen wie für Reiter. Das Fahren mit Kutschen ist auf befestigten Wegen und Straßen, die als Reitwege gekennzeichnet sind, erlaubt.

Besonderheiten

Kennzeichnungspflicht der Pferde im Wald (Reitplakette)

Dies bedeutet, dass jeder, der mit seinem Pferd im Wald reitet, ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen muss. Dieses besteht aus zwei gelben oder weißen Kunststofftafeln, auf denen die Bereichskennung des Verwaltungsbezirks und eine Nummer schwarz aufgetragen sind. Diese Plaketten und die Kunststofftafeln werden von den Kreisen, genauer von den unteren Landschaftsbehörden (Forstämtern), gegen Entrichtung eines Entgelts ausgegeben. Die Abgabe ist zweckgebunden und muss für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen verwendet werden.

Ausgabe der Kennzeichen erfolgt gegen eine Verwaltungsgebühr von 15 Euro durch die Untere Forstbehörde für jedes Pferd wird nur ein Kennzeichen vergeben es ist bei Eigentumswechsel oder Tod des Pferdes zurück zu geben. Reiterhöfen ist es zu gewerblichen Zwecken gestattet, übertragbare Kennzeichen an Reittouristen zu vergeben über die Vergabe dieser Kennzeichen ist ein Nachweis (Reitbuch) zu führen.

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