Satzung über Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse - Pferde

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- Tierseuchenkasse Thüringen -


Auszug

Vom 14. Oktober 2002

(ThürStAnz. Nr. 46/2002 S. 2750 )

zuletzt geändert durch Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über

Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse (Beihilfesatzung)

vom 1. November 2006

(ThürStAnz. Nr. 49/2006)


Aufgrund des § 8 Abs. 1, § 12 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 3 und des § 21 des Thüringer Tierseuchengesetzes (ThürTierSG) in der Fassung vom 8. Mai 2001 (GVBl. S. 43), geändert durch Gesetz vom 22. März 2005 (GVBl. S. 109), hat der Verwaltungsrat der Thüringer Tierseuchenkasse am 12. Oktober 2006 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Grundsätze

(1) Die Tierseuchenkasse kann auf Antrag Beihilfen einschließlich finanzielle Unterstützungen in den in § 20 Abs. 1 und 2 ThürTierSG genannten Fällen gewähren.

(2) Die Beihilfen werden entsprechend der Anlage zu dieser Satzung gewährt. Hierbei gelten folgende Grundsätze:

1. Für die Schätzung von Tieren zum Zwecke der Beihilfegewährung wird der gemeine Wert, jedoch höchstens 50 v. H. des in § 67 Abs. 1 und 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Wertes, zugrunde gelegt. Erlöse aus der Verwertung der Tiere werden auf die Beihilfe angerechnet.

2. Die entstandenen Kosten für Arzneimittel, Impfstoffe, Laboruntersuchungen und Leistungen sind durch Rechnungsbelege nachzuweisen. Mehrwertsteuern werden nicht erstattet.

3. Kosten für nicht behördlich angeordnete Probenahmen zur Untersuchung auf anzeigepflichtige Tierseuchen können übernommen werden.

4. Die Beihilfen beziehen sich jeweils auf ein Jahr, soweit in der Anlage keine weitergehenden Regelungen enthalten sind.


§ 2 Voraussetzungen für die Beihilfegewährung

(1) Beihilfen können nur für die Tiere gezahlt werden, die entsprechend der jeweils geltenden Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen gemeldet sind.

(2) Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe ist innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Schadensfalles oder der Entstehung der Kosten an die in § 4 Abs. 1 genannte Stelle zu richten.

(3) Die rechtzeitige Zuziehung eines Tierarztes oder Amtstierarztes zur Schadensbegrenzung ist nachzuweisen. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.


§ 3 Versagung, Einschränkung und Erweiterung der Beihilfen

(1) Leistungsausschlüsse und Leistungsminderungen nach den §§ 68 bis 70 TierSG gelten entsprechend für die Gewährung von Beihilfen, wenn nicht in der jeweils geltenden Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird die in einem Haushaltsjahr für die Leistung der Beihilfen vorgesehene Summe überzogen, können die Beihilfeleistungen in dem zur Anpassung an die Haushaltslage erforderlichen Umfang gekürzt werden.

(3) Über die Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 hinaus können auf Antrag nach Beschluss des Verwaltungsrates der Thüringer Tierseuchenkasse weitere Beihilfen gewährt werden, sofern die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 oder 2 ThürTierSG erfüllt sind. Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums. § 3a Erstattung von Leistungen

Verstößt der Tierbesitzer gegen eine in der Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 1 genannte Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe, hat der Tierbesitzer auf Anforderung der Tierseuchenkasse dieser die betreffenden erbrachten Leistungen zu erstatten. Die Tierseuchenkasse kann den Tierbesitzer innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnis von dem Verstoß zur Erstattung der Leistung auffordern. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. § 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 27. November 1997 (GVBl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.


§ 4 Verfahren

(1) Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe (Formblatt) ist an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt zu stellen.

(2) Der Amtstierarzt prüft den Antrag auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit entsprechend § 25 Abs. 2 ThürTierSG und leitet ihn unverzüglich mit einem Gutachten der Tierseuchenkasse zu.

(3) Die Tierseuchenkasse setzt nach § 25 Abs. 3 ThürTierSG die Beihilfen fest und zahlt sie aus. § 72 TierSG gilt entsprechend.

(4) Für die Feststellung einer Tierseuche und für die Schätzung zum Zwecke der Beihilfegewährung gelten die §§ 23 und 24 ThürTierSG sowie die Ziffern 4 und 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (Thüringer Tierseuchengesetz) vom 11. Januar 1994 (ThürStAnz. Nr. 4/1994 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 5 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.


§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Die vom Verwaltungsrat der Thüringer Tierseuchenkasse am 12. Oktober 2006 beschlossene Vierte Satzung zur Änderung der Beihilfesatzung wurde in vorstehender Fassung mit Schreiben des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit am 25. Oktober 2006 gemäß § 8 Abs. 2 und § 12 Satz 2 i. V. m. § 12 Satz 1 Nr. 1 ThürTierSG genehmigt.


Weimar, 1. November 2006 Dr. Donat Geschäftsführerr


Beihilfen für Pferde


1.1 Zuchthygienische Prophylaxe

Maßnahme Untersuchung von Tupferproben bei Zuchtstuten und Zuchthengsten in von der Tierseuchenkasse anerkannten Untersuchungseinrichtungen

Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe a) Tierärztliche Untersuchung und Probenahme, b) Vorlage der Untersuchungsergebnisse und Kostennachweise.


Beihilfe Übernahme der Entnahme- und Untersuchungskosten: pro Zuchtstute oder Zuchthengst höchstens 15,- Euro


1.2 Bornasche Krankheit

Maßnahme Tötung einschließlich Verendung infolge Erkrankung

Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe a) Nachweis der Krankheit durch histologische Untersuchung oder Virusdiagnostik, b) Vorlage des Ablieferungsscheins der Tierkörperbeseitigungsanstalt, c) Schätzung entsprechend § 4 Abs. 4.

Beihilfe Zahlung von 50 v. H. des gemeinen Wertes: pro Pferd höchstens 1.500,- Euro


1.3 Diagnostische Untersuchungen

Maßnahme Pathologisch-anatomische und labordiagnostische Untersuchungen zur Sicherung der Tiergesundheit und Abklärung von Krankheitsursachen in von der Tierseuchenkasse anerkannten Untersuchungseinrichtungen

Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe a) Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse bei Auswahl des zu untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse, b) Vorlage der Untersuchungsergebnisse und Kostennachweise.

Beihilfe Übernahme von 50 v. H. der Kosten für Sektionen und labordiagnostische Untersuchungen: pro gemeldetes Pferd 50,- Euro


1.4 Abklärung von Aborten

Maßnahme Pathologisch-anatomische und labordiagnostische Untersuchungen zur Abklärung von Aborten in von der Tierseuchenkasse anerkannten Untersuchungseinrichtungen

Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe a) Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse bei Auswahl des zu untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse, b) Vorlage der Untersuchungsergebnisse und Kostennachweise.

Beihilfe Übernahme der Kosten der Untersuchung


1.5 Tierkörperbeseitigungsgebühren

Maßnahme Beseitigung der Tierkörper und Tierkörperteile von Pferden

Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe Vorlage der Rechnung für die Tierkörperbeseitigung

Beihilfe Übernahme des auf den Tierbesitzer entfallenden Drittelanteils der Kosten für die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen von Pferden, Kleinpferden und Fohlen nach § 4 Abs. 3 Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung.


1.6 Impfungen

Maßnahme - Schutzimpfung von Pferdebeständen gegen Pferdeinfluenza und Equine Herpesviren


Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe

a) Regelmäßige Impfung aller Pferde des Bestandes nach Grundimmunisierung

b) Vorlage der Kostennachweise einmal pro Jahr für zwei Impfungen


Beihilfe - Beteiligung an den Impfkosten

pro Impfung gegen Influenza oder Herpes 5,- Euro

pro Impfung gegen Influenza und Herpes 7,50 Euro

pro gemeldetes Pferd höchstens 15,- Euro


Zitiert aus:
www..thueringertierseuchenkasse.de
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siehe auch


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Quelle:www..thueringertierseuchenkasse.de


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