Generelle Reitverbote

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- Recht & Unrecht -


Betreten verboten !

Privatgelände

Thüringen: § 34, Betreten der freien Landschaft

(1) Jeder darf im Außenbereich die Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr und unentgeltlich betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur im weiteren Umfange gestatten oder die die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt.

Das gilt nicht für Privatgelände.

Wenn der Besitzer es nicht ausdrücklich genehmigt, ist das Betreten von privatem Gelände generell verboten. Unterschied dazu sind private Wege. Auf privaten Wegen ist Reiten generell erlaubt, wenn es nicht ausdrücklich durch den Besitzer verboten wurde.

Naturschutzgebiet

Naturschutzgebiete werden in den Altländern der Bundesrepublik Deutschland durch das abgebildete grüne Schild mit dem Seeadler, in der früheren DDR bzw. in den neuen Bundesländern mit einem gelben Schild mit der Waldohreule gekennzeichnet.

"Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Landschaft und Natur erforderlich ist können zu Natur- oder Landschaftschutzgebieten ernannt werden. In diesen Gebieten wird u.a. die Betretungsbefugnis durch Verordnungen normalerweise stark eingeschränkt und teilweise sogar ganz aufgehoben. Die meisten Landschafts- und Naturschutzgebieten dürfen nur auf befestigten Wegen betreten werden. Die Verordnungen können bei den zuständigen unteren Naturschutzbehörden, das ist bei Kreisen die Kreisverwaltung und bei kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, eingesehen werden.

Plant man einen Cache in einem Landschafts- oder Naturschutzgebiet sollte man sich unbedingt im Vorfeld mit der geltenden Verordnung auseinandersetzen, da bei Zuwiderhandlungen teils empfindliche Geldbußen drohen."

Quelle:http://www.geocaching.de/index.php?id=15#c212

Landesnaturschutzgesetz Thüringen

Zehnter Abschnitt Ahndungsvorschriften

§ 54 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Verboten oder Geboten einer einstweiligen Sicherstellungsanordnung (§ 22) oder eines Gesetzes zum Schutze eines Nationalparks (§ 12 a) oder einer Verordnung zum Schutze eines Naturschutzgebietes (§ 12 Abs. 2), eines Landschaftsschutzgebietes (§ 13 Abs. 2), eines Biosphärenreservates (§ 14 Abs. 1), eines Naturparks (§ 15 Abs. 2), eines Naturdenkmals (§ 16 Abs. 3), eines geschützten Landschaftsbestandteils (§ 17 Abs. 3) oder einer Satzung nach § 17 Abs. 4, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweisen, oder den Bestimmungen zum Schutze besonders geschützter Biotope (§ 18 Abs. 3) oder einem Verbot nach § 26a Abs. 3 zuwiderhandelt,

4. einer von der zuständigen Naturschutzbehörde für den Einzelfall getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1, § 56 a Abs. 1 oder § 56b Abs. 1 oder 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, soweit die Handlung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 6, 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 56a Besondere Überleitungsbestimmungen für bestehende Naturschutzgebiete

6. Wege zu verlassen oder außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder der dafür gekennzeichneten Wege zu reiten, mit Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Kutschen, Gespannen, Krankenfahrstühlen oder Fahrrädern, gleich welcher Art, zu fahren oder diese außerhalb von Park- und Rastplätzen abzustellen sowie


siehe auch


Zusammenfassung

Erkundigt Euch bevor Ihr in ein Natuschutzgebiet reitet, welche Teile davon generell für Reiter gesperrt sind.

Truppenübungsplatz

"Truppenübungsplätze sind größere staatseigene Landflächen mit Unterkünften für die übende Truppe („Truppenlager“) und mit Anlagen, die es Truppen aller Gattungen ermöglichen, eine mehrwöchige kriegsnahe Gefechtsausbildung mit Übungs- und scharfer Munition gegebenenfalls von Außenfeuerstellungen zu betreiben. Für die militärische Ordnung auf dem Truppenübungsplatz, die Verteilung der einzelnen Schießbahnen, Übungsgebiete usw. sorgt die ständig eingesetzte Kommandantur. Die Grenzen der Truppenübungsplätze sind durch Schilder gekennzeichnet; der Zutritt ist wegen der Gefahr durch Blindgänger grundsätzlich untersagt."

Quelle: www.wikipedia.de


Antwort auf Anfrage vom 24.08.2007 12,33 Uhr

Streitkräfteamt InfoService Bürgeranfragen

Bearbeiter: Hptm Schubert
Rochusstraße 32
53123 Bonn
Telefon: 0228/52 03-206 // Fax: 0228/52 03-282


Die Bundeswehr betreibt Truppenübungsplätze als auch Standortübungsplätze. Der Unterschied liegt lediglich in der Größe und damit dem Umfang der möglich zu beübenden Truppe. Bei einem Standortübungsplatz handelt es sich üblicherweise um einen recht kleinen/ überschaubaren Platz, welcher in räumlicher Nähe zu einer Kaserne liegt. Ein Truppenübungsplatz ist von der Fläche her größer und erlaubt auch größeren Verbänden einen geschlossenen Übungsbetrieb. Grundsätzlich gilt auf allen militärischen Liegenschaften ein generelles "Betreten Verboten".

Obwohl diese Regelung allgemeinverbindlich gilt, sind Hinweisschilder aus zwei fundamentalen Gründen nicht obsolet. Zum einen wird mittels der Schilder die Grenze des Sperrgebietes ausgewiesen, da Übungsplätze in der Regel nicht Umzäunt sind. Zum anderen begründen diese Schilder auch eine juristische Handhabe.

Auf den Schildern finden Sie folgende Hinweise
Militärisches Sperrgebiet
Betreten Verboten
Übungsbetrieb
Vorsicht Schußwaffengebrauch!
Lebensgefahr!

Das Berühren oder Aufheben von Munition oder Munitionsteilen verbietet sich von alleine, da es sich nach Beurteilung des gesunden Menschenverstandes um Blindgänger oder anderweitig nicht zur Wirkung gelangter Kampfmittel handeln kann. Bei unsachgemäßer Handhabe können diese dann zur Wirkung kommen, mit entsprechenden Konsequenzen. Im eigenen Interesse sollten Munitionsteile generell nicht angefasst, aufgehoben oder in sonstiger Weise in Ihrer Lage verändert werden. Es besteht Lebensgefahr! Sollten Sie solche Teile finden, informieren Sie bitte die nächste Dienststelle der Bundeswehr, wenn Sie ein solches Objekt am Rande eines Übungsplatzes erspähen oder die nächste Polizeidienststelle, wenn es sich nicht um eine militärische Liegenschaft handelt.

Die Übungsplätze der Bundeswehr sind teilweise zum Betreten freigegeben. Dies entscheidet aber ausschließlich der örtlich verantwortliche Kommandant. Informationen können Sie bei der Standortkommandatur einholen.

Die Erreichbarkeit der Kommandanturen der Übungsplätze finden Sie auf http://www.streitkraeftebasis.de

Standortübungsplätze sind organisatorisch bei den regional dislozierten Standorten aufgehängt. Hier wenden Sie sich bitte an den Standortältesten bzw. an das Landeskommando. Für Thüringen ist folgende Dienststelle verantwortlich:

Landeskommando Thüringen
Kurzbezeichnung: LKdo TH
Liegenschaft: Löberfeld-Kaserne
Zeppelinstraße 18
99096 Erfurt
Tel.: 0361 / 342-8160

Die Kommandatur für Ohrdruf erreichen Sie unter folgender Adresse:

Truppenübungsplatzkommandatur Ohrdruf
Kurzbezeichnung: TrÜbPIKdtr Ohrdruf
Halbmondsweg 98
99885 Ohrdruf
Tel.: 03624/ 3430


Zusammenfassung

Betreten ist eine Ordnungswidriegkeit, Bußgelder sind unumgänglich.

siehe auch

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