Ein eigenes Pferd ?-Reitrecht und generelle Reitverbote
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Reitrecht
- Wo geritten werden darf und wo nicht, regelt das Reitrecht.
In der Bundesrepublik Deutschland ist das generelle Reitrecht im Bundes-Waldgesetz und im Bundes-Naturschutzgesetz geregelt. Beide Gesetze geben den Bundesländern die Möglichkeit der genauen gesetzlichen Bestimmung der rechtlichen Grundlagen des Reitens in Wald und Flur. Die Länder regeln die für das jeweilige Bundesland gültigen Einzelheiten.
Das Bundes-Waldgesetz (BWaldG) vom 2. Mai 1975 regelt:
§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstuschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers einschränken und andere Benutzungsgesetze ganz oder teilweise :dem Betreten gleichstellen.
In einigen Bundesländern ist das Reiten nur auf besonders gekennzeichneten Wegen gestattet.
Das Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSChG) vom 20. Dezember 1976 regelt: § 27 Betreten der Flur
(1) Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutze der Erholungsuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
Privatgelände
Wenn der Besitzer es nicht ausdrücklich genehmigt, ist das Betreten von privatem Gelände generell verboten. Unterschied dazu sind private Wege. Auf privaten Wegen ist Reiten generell erlaubt, wenn es nicht ausdrücklich durch den Besitzer verboten wurde.
Naturschutzgebiete
"Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Landschaft und Natur erforderlich ist können zu Natur- oder Landschaftschutzgebieten ernannt werden. In diesen Gebieten wird u.a. die Betretungsbefugnis durch Verordnungen normalerweise stark eingeschränkt und teilweise sogar ganz aufgehoben. Die meisten Landschafts- und Naturschutzgebieten dürfen nur auf befestigten Wegen betreten werden. Die Verordnungen können bei den zuständigen unteren Naturschutzbehörden, das ist bei Kreisen die Kreisverwaltung und bei kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, eingesehen werden.
Plant man einen Ritt oder eine Rast in einem Landschafts- oder Naturschutzgebiet solltet Ihr euch unbedingt im Vorfeld mit der geltenden Verordnung auseinandersetzen, da bei Zuwiderhandlungen teils empfindliche Geldbußen drohen." Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Erkundigt Euch bevor Ihr in ein Naturschutzgebiet reitet, welche Teile davon generell für Reiter gesperrt sind.
Truppenübungsplatz
Truppenübungsplätze sind größere staatseigene Landflächen mit Unterkünften für die übende Truppe.
Die Bundeswehr betreibt Truppenübungsplätze als auch Standortübungsplätze. Der Unterschied liegt lediglich in der Größe und damit dem Umfang der möglich zu beübenden Truppe. Bei einem Standortübungsplatz handelt es sich üblicherweise um einen recht kleinen/ überschaubaren Platz, welcher in räumlicher Nähe zu einer Kaserne liegt. Ein Truppenübungsplatz ist von der Fläche her größer und erlaubt auch größeren Verbänden einen geschlossenen Übungsbetrieb. Grundsätzlich gilt auf allen militärischen Liegenschaften ein generelles "Betreten Verboten".
Die Übungsplätze der Bundeswehr können teilweise zum Betreten freigegeben sein. Dies entscheidet aber ausschließlich der örtlich verantwortliche Kommandant. Informationen dazu erhaltet Ihr von der Standortkommandatur.
Zusammenfassung
- Das Betreten (Bereiten) von Privatgelände, Naturschutzgebieten und Truppenübungsplätzen ist eine Ordnungswidrigkeit, Bußgelder sind unumgänglich.
siehe auch
Diskussion:Ein eigenes Pferd ?-Reitrecht und generelle Reitverbote
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